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Aufgaben der Kommune

Was darf die Kommune freiwillig tun? Was muss sie tun? Und was tut sie nur als „Filiale" des Staates? Die drei Aufgabentypen nach §§ 5, 6 NKomVG

🐎 Niedersachsen · NKomVG
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Das Rathaus – Diener zweier Herren

Jede Kommune erfüllt zwei grundverschiedene Arten von Aufgaben: eigene (Selbstverwaltung) und übertragene (staatliche Aufträge).

Die Grundidee: Das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) garantiert den Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Gleichzeitig nutzt der Staat das Rathaus als seine „Außenstelle" vor Ort. Das Ergebnis sind zwei völlig unterschiedliche Aufgabenwelten unter einem Dach – mit unterschiedlichen Spielregeln und unterschiedlicher Aufsicht.

Eigener Wirkungskreis (§ 5)
Freiwillige Selbstverwaltung
Pflicht-Selbstverwaltung
Übertragener Wirkungskreis (§ 6)
Die Aufgaben Ihrer KommuneTippen Sie auf die Elemente für Erklärungen
🏛️
Ihre Kommune
Alle Aufgaben unter einem Dach
§ 5 NKomVG
§ 6 NKomVG
🏠
Selbstverwaltung
Eigener Wirkungskreis
„Unsere Sachen"
🔍 Rechtsaufsicht
📨
Staatliche Aufträge
Übertragener Wirkungskreis
„Aufgaben vom Staat"
🔍 Fachaufsicht
Freiwillig
Pflicht
🎨
FSV
Freiwillige SV
Ob + Wie frei
Rechtsaufsicht
🔧
PSV
Pflicht-SV
Ob Pflicht · Wie frei
Rechtsaufsicht
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Auftragsang.
Weisung
Ob + Wie Pflicht
Fachaufsicht

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Aufgaben erkunden

Tippen Sie auf ein Element im Diagramm, um zu verstehen, welche Aufgaben Ihre Kommune wie erfüllt – und wer dabei kontrolliert.


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Die drei Aufgabentypen im Vergleich

Alle Unterschiede auf einen Blick – vom Gestaltungsspielraum bis zur Aufsicht.

Merkmal 🎨 Freiwillige SV 🔧 Pflicht-SV 📋 Auftragsangel.
WirkungskreisEigener (§ 5)Eigener (§ 5)Übertragener (§ 6)
„Ob" – ÜbernahmeFreiwilligPflichtPflicht
„Wie" – GestaltungFreiFreiNach Weisung
AufsichtRechtsaufsicht
(nur Rechtmäßigkeit)
Rechtsaufsicht
(nur Rechtmäßigkeit)
Fachaufsicht
(Rechtm. + Zweckm.)
Wer entscheidet?RatRat (Wie)
Gesetz (Ob)
Fachbehörde / Land
Bei Geldnot?Kann gestrichen werdenMuss weiter erfüllt werdenMuss weiter erfüllt werden
BeispielFreibadFeuerwehrPersonalausweis

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Wer kontrolliert die Kommune?

Je nach Aufgabentyp greift eine andere Aufsicht – mit unterschiedlicher Eingriffstiefe.

🔍 Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) · § 170 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.

Gilt für: Eigener Wirkungskreis (FSV + PSV).
Prüft: Nur Rechtmäßigkeit – hält die Kommune die Gesetze ein?
Prüft nicht: Ob die Entscheidung zweckmäßig oder sinnvoll ist.
Zuständig: Landkreis (für kreisangehörige Gemeinden/SG), Innenministerium (für Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte) (§ 171 Abs. 1–3).

Beispiel: Die Gemeinde beschließt, ein Schwimmbad zu bauen (FSV). Die Kommunalaufsicht darf prüfen, ob der Beschluss rechtmäßig zustande kam (Beschlussfähigkeit, Befangenheit, Haushalt). Sie darf nicht sagen: „Ein Schwimmbad braucht ihr nicht, baut lieber eine Sporthalle."

🔍 Fachaufsicht · § 170 Abs. 1 S. 2, 2. Alt.

Gilt für: Übertragener Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten).
Prüft: Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit – ist die Aufgabe richtig und sinnvoll erledigt?
Hat: Weisungsrecht – kann der Kommune vorschreiben, wie sie handelt.
Zuständig: Jeweilige Fachbehörde des Landes (§ 171 Abs. 5).

Beispiel: Bei der Durchführung von Wahlen kann das Innenministerium der Kommune exakt vorschreiben, wie die Wahlkabinen aufzustellen sind, wann die Briefwahlunterlagen verschickt werden und wie die Auszählung abläuft. Die Kommune hat hier keinen eigenen Spielraum.

Aufsichtsmittel der Kommunalaufsicht (§§ 172–175)
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat gestufte Eingriffsmittel:
1. Unterrichtung (§ 172) – Sie darf sich jederzeit informieren, Berichte anfordern, Akten einsehen.
2. Beanstandung (§ 173) – Sie kann rechtswidrige Beschlüsse beanstanden und deren Aufhebung verlangen.
3. Anordnung & Ersatzvornahme (§ 174) – Sie kann anordnen, dass die Kommune handelt, und im Notfall selbst handeln.
4. Beauftragtenbestellung (§ 175) – Im äußersten Fall kann sie einen Beauftragten einsetzen, der die Verwaltung übernimmt.

Aber: Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass „die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden" (§ 170 Abs. 1 S. 3). Schutz vor Übergriffigkeit!

Das Grundprinzip: Freiheit nach innen – Pflicht nach außen

Die Kommune lebt von zwei Kraftquellen: Der Selbstverwaltung gibt ihr die Freiheit, das Leben vor Ort zu gestalten – vom Schwimmbad bis zum Bebauungsplan. Die Auftragsangelegenheiten machen sie zur verlässlichen Partnerin des Staates – von der Passbehörde bis zur Wahl. Beides zusammen ergibt das Rathaus, wie Sie es kennen: Eine Institution, die zugleich Ihre lokale Stimme und die Außenstelle des Staates ist. Der kluge Bürger weiß, wann er welchen Hut aufhat – und an wen er sich mit seinem Anliegen wenden muss.